Satzung
Center for Independent Social Research (CISR)

Vereinssatzung

Stand: 18. März 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Center for Independent Social Research (CISR)". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein hat den Zweck, die wissenschaftliche Forschung, die gesellschaftliche Information und Bildung sowie die Völkerverständigung, insbesondere in und in Kooperation mit Russland und anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ideell, finanziell, durch Projekte, Kontakte, durch Veranstaltungen und durch andere Maßnahmen zu fördern. Zudem will der Verein einen Beitrag zu einer weiteren Internationalisierung der Sozialwissenschaften – insbesondere in Russland und den anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion – leisten und die Zivilgesellschaft der beteiligten Länder sowie die grenzüberschreitende und interdisziplinäre wissenschaftliche, zivilgesellschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zwischen Deutschland, Russland und anderen Staaten unterstützen.

(3) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen.

(4) Der Verein wird zudem wissenschaftliche Forschungsprojekte in eigener Regie durchführen und Forschungsaufträge an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Auftrag geben. Der Verein wird sämtliche Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlichen.

(5) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, insbesondere andere eingetragene Vereine, werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Eintragung in die Mitgliederliste vollzogen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder bestellen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod des Mitglieds
d) Streichung aus der Mitgliederliste

(5) Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Beitrag ist jedoch für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen.

(7) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind. Einer Androhung der Streichung bedarf es nicht. Das Mitglied ist über die Streichung zu informieren.

(8) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über die Namen der Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen oder von der Mitgliederliste gestrichen worden sind, zu informieren.


§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand fest- gesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  • Änderungen der Satzung,
  • Reorganisation und Auflösung des Vereins,
  • Festlegung von Grundsätzen für die Wahrung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie
  • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand aufzunehmen.

(3) Der Vorstand bestimmt die operative Vereinsarbeit gemäß den Richtlinien der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Fördermittel entsprechend dem Zweck des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ausnahmsweise kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.

(5) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.


§ 7 Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen. Der Geschäftsbericht erläutert den Verlauf des Geschäftsjahres, die Tätigkeit und die Lage des Vereins.

(2) Der Vorstand hat darüber hinaus einen Finanzbericht vorzulegen, der die finanzielle Lage des Vereins darstellt und erläutert.

(3) Die Buchhaltung des Vereins wird von einem Kassenprüfer kontrolliert. Der Prüfbericht ist dem Finanzbericht als Anlage beizufügen. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt und muss nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins sein.


§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen an den Verein Deutsch-Russischer Austausch e.V. (VR 12005 B) zu gemeinnützigen Zwecken zu übergeben, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.